Wenn durch ein höchstens einmaliges Klingeln (Anpingen), der Angerufene veranlasst wird, die angezeigte Rufnummer mit erhötem Entgeld zurückzurufen, liegt darin eine betrugsrelevante Täuschungshandlung. Durch die automatisierte Durchführung, wobei die Zurückrufer lediglich eine Tonbandansage hören, sollte lediglich der Gewinn maximiert werden.
Betrug setzt eine täuschende Erklärung über Tatsachen voraus, diese ist beim Anpingen durch das Herstellen einer – wenn auch nur kurzfristigen – Verbindung zur Mobilfunknummer des Adressaten gegeben. Denn ein Anruf an sich (ohne Rufnummernübermittlung) ist kein bedeutungsloser Vorgang, der lediglich Information enthält, sondern vielmehr stellt ein eingehender Anruf – genauso wie ein Läuten an der Wohnungstür – einen Vorgang dar, der über das damit verbundene Signal hinaus die konkludente Erklärung beinhaltet, jemand wolle inhaltlich kommunizieren.
Durch das Anwählen seiner Rufnummer wird dem Mobilfunkteilnehmer ein nicht vorhandener Kommunikationswunsch vorgespiegelt. So dass mittels der Täuschung die jeweiligen Inhaber der Mobilfunkanschlüsse zu einem entsprechenden Irrtum und auf Grund dessen zu einer schädigenden Vermögensverfügung veranlasst werden. Denn der beabsichtigte Rückruf hätte Kosten verursacht.
Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 20. August 2010 – 1 Ws 371/10