Die Abrechnung überhöhter Straßenreinigungsentgelte ist Betrug. Nicht nur in der öffentlichen Meinung, sondern auch vor den Strafgerichten. Und das auch, wenn der hierdurch Begünstigte das Berliner Staatssäckel ist, wie sich jetzt für die Berliner Stadtreinigung zeigte.
Das Landgericht Berlin hat zwei hochrangige Funktionsträger der Berliner Stadtreinigung (BSR) wegen rechtswidrig überhöhter Abrechnungen gegenüber den Grundstückseigentümern verurteilt. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat die BSR über einen Zeitraum von etwa zwei Jahren gegenüber den Grundstückseigentümern überhöhte Abrechnungen für die Reinigung der Verkehrswege vorgenommen, indem sie in ihre Kalkulation auch solche Straßen einbezogen hat, die keinen Anlieger haben, obwohl für diese Straßen nach dem Berliner Landesrecht insoweit das Land Berlin die Kosten der Reinigung in vollem Umfang zu tragen hat.
Der Angeklagte G. hat als verantwortliches Vorstandsmitglied die Inkraftsetzung der zunächst versehentlich zu hoch angesetzten, dann aber als unrichtig erkannten überhöhten Tarife gefördert. Der Angeklagte W., der Leiter der Innenrevision und der Rechtsabteilung der BSR war, hat es unterlassen, die Aufsichtsgremien zu unterrichten, obwohl er von der unzutreffenden Tarifbildung Kenntnis hatte. Das Landgericht Berlin hat den Vorstand G. wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, den Angeklagten W. hat es wegen Beihilfe zum Betrug durch Unterlassen mit einer Geldstrafe belegt.
Nachdem der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs den Schuldspruch gegen den Angeklagten G. bereits zuvor bestätigt, gegen ihn indes die Strafe aufgehoben hatte, hat er nunmehr die Revision des Angeklagten W. verworfen und dessen Verurteilung bestätigt. Dabei hat er zunächst die der Verurteilung maßgeblich zugrunde gelegte Frage bejaht, dass der Angeklagte W. in seiner Funktion innerhalb der BSR, einer Anstalt öffentlichen Rechts, verpflichtet war, Straftaten zum Nachteil der Kunden der Berliner Stadtreinigung zu verhindern. Damit hatte der Angeklagte die rechtlichen Voraussetzungen für eine Unterlassungsstrafbarkeit erfüllt.
Die Verurteilung ist damit rechtskräftig.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Juli 2009 – 5 StR 394/08
Landgericht Berlin, Urteil vom 3. März 2008 – (514) 3 Wi Js 1361/02 KLs (9/04)