Soweit sich nicht feststellen lässt, ob die Bestellungen auf Seiten der Versandhändler von durch den Angeklagten getäuschten und sich entsprechend irrenden natürlichen Personen oder auf der Grundlage der irreführenden Dateneingaben des Angeklagten automatisch bearbeitet wurden, scheidet eine Verurteilung wegen (versuchten) Betruges aus. Da eine andere Möglichkeit ausscheidet, rechtfertigt der GesamtzusammenhangImage may be NSFW.
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