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Channel: Betrug - Rechtslupe
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Gewerbsmäßiger Betrug – durch den GmbH-Geschäftsführer

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Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen will . Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen will . Sofern der Angeklagte als Geschäftsführer der GmbH gehandelt

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