Die Voraussetzungen eines Eingehungsbetrugs liegen nicht vor, soweit eine Verpflichtung nur zur Zug-um-Zug-Leistung besteht . In einem solchen Fall läge ein Eingehungsbetrug nur in Bezug auf eine möglicherweise geschuldete Vorauszahlung vor. Daneben wäre mit Blick auf Zahlungen, die über die Vorauszahlung hinausgingen das Vorliegen etwaiger weiterer betrugsrelevanter Täuschungen im Rahmen
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