Der Straftatbestand der leichtfertigen Geldwäsche (§ 261 Abs. 1, 2, 5 StGB) ist bei gewerbsmäßigem Betrug als Vortat ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten der durch den Betrug Geschädigten.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hat sich die Beklagte nach den Feststellungen im Strafurteil des Amtsgerichts Hoyerswerda vom 10.03.2011 der leichtfertigen Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 1 und 5 StGB schuldig gemacht, indem sie ihr Girokonto für den Empfang, den vorübergehenden Aufenthalt und die spätere Weiterleitung der durch gewerbsmäßigen Betrug erlangten Gelder zur Verfügung gestellt und dadurch das Auffinden der auf ihr Konto überwiesenen Beträge vereitelt oder gefährdet hat.
§ 261 Abs. 1 StGB ist bei gewerbsmäßigem Betrug als Vortat ein Gesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, das auch den Schutz des Vermögens der durch den Betrug Geschädigten bezweckt. Dem Betrugsopfer steht daher ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 261 Abs. 1 und 5 StGB zu.
In der Gesetzesbegründung zum Straftatbestand der Geldwäsche wird zwar nur im Hinblick auf die Tatbestandsalternativen des § 261 Abs. 2 StGB ausdrücklich darauf hingewiesen, dass durch diese Strafvorschrift sowohl das durch die Vortat verletzte Rechtsgut – hier: das Vermögen der durch den gewerbsmäßigen Betrug Geschädigten – als auch die Rechtspflege geschützt werden sollen. Dementsprechend ist § 261 Abs. 2 StGB nach einhelliger Auffassung ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.
Für § 261 Abs. 1 StGB gilt jedoch im Hinblick auf § 823 Abs. 2 BGB nichts anderes. Dieser Grundtatbestand der Geldwäsche stellt Handlungen unter Strafe, die den Zugriff der Strafverfolgungsorgane auf Gegenstände aus bestimmten Straftaten verhindern und erschweren; geschützt werden soll die Aufgabe der inländischen staatlichen Rechtspflege, die Wirkungen von Straftaten zu beseitigen. Dazu gehört auch die Wiedergutmachung eines durch die Vortat entstandenen und durch die Geldwäsche perpetuierten Schadens auf dem Zivilrechtsweg. Denn die Wirkungen von Straftaten können mit Hilfe der Rechtspflege, wie das Berufungsgericht überzeugend ausgeführt hat, nur dann wirksam beseitigt werden, wenn nicht nur der Staat beim Geldwäscher auf die inkriminierten Gegenstände – durch Anordnung von Verfall oder Einziehung (§§ 73 ff. StGB) – zugreifen kann, sondern zugleich auch der durch die Vortat Geschädigte effektiv die Möglichkeit hat, zivilrechtliche Schadensersatzansprüche gegenüber dem Geldwäscher geltend zu machen und gerichtlich durchzusetzen.
Auch dieses Interesse des Geschädigten an der Durchsetzung von Ersatzansprüchen gegen den Vortäter wird von § 261 Abs. 1 StGB geschützt. Denn nach dieser Vorschrift macht sich auch strafbar, wer die Sicherstellung des Geldwäschegegenstandes vereitelt oder gefährdet. Die Sicherstellung gemäß § 111b ff. StPO dient nicht nur dazu, den Verfall oder die Einziehung zu sichern, sondern auch zur Sicherung der – gegenüber dem Verfall vorrangigen (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB) – Ersatzansprüche des Geschädigten (§ 111b Abs. 5 StPO). Dementsprechend ist im vorliegenden Fall das Guthaben auf dem Konto der Beklagten – gestützt auch auf § 261 Abs. 1 StGB – im Wege der Rückgewinnungshilfe zugunsten der Geschädigten durch Beschlagnahme sichergestellt worden.
Dafür, dass nicht nur § 261 Abs. 2 StGB, sondern auch § 261 Abs. 1 StGB – jedenfalls auch – dem Individualinteresse der durch die Vortat Geschädigten dient und damit ebenfalls ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist, spricht schließlich, dass es sich bei § 261 Abs. 2 StGB gegenüber § 261 Abs. 1 StGB um einen Auffangtatbestand für die Fälle handeln soll, in denen die engeren Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind. Der Schutzzweck dieser Erweiterung des Geldwäschetatbestandes, der auch das durch die Vortat verletzte Rechtsgut umfasst, muss auch – erst recht – für den Kernbereich der Geldwäsche (§ 261 Abs. 1 StGB) gelten. Denn es wäre widersinnig, wenn der Auffangtatbestand, der lediglich Lücken füllen soll, einen weitergehenden Schutzzweck hätte als der Grundtatbestand. Hinzukommt, dass sich die Handlungsalternativen der Absätze 1 und 2 teilweise überlappen. Es wäre daher nicht nachvollziehbar, wenn nur durch die Strafbarkeit der Handlungen des Absatzes 2 (verschaffen, verwahren, verwenden) auch das Rechtsgut der Vortat geschützt werden sollte, nicht aber durch die Handlungen des Absatzes 1 (verbergen, verschleiern etc.).
Im Übrigen hat die Beklagte durch ihr Verhalten leichtfertig auch den Straftatbestand des § 261 Abs. 2 und 5 StGB erfüllt, so dass sie dem Kläger jedenfalls wegen dieses Deliktes gemäß § 823 Abs. 2 BGB zum Schadensersatz verpflichtet ist.
Die Beklagte hat nicht nur das Auffinden der durch gewerbsmäßigen Betrug erlangten Gelder vereitelt oder gefährdet (§ 261 Abs. 1 StGB), sondern hat durch ihr Verhalten die auf ihr Konto überwiesenen Beträge in der Zeit zwischen deren Eingang und Weiterleitung auch verwahrt, soweit sie diese nicht – wie die abgehobenen Beträge von 400 € und 2.000 € – für sich verwendet hat (§ 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB). Dies ergibt sich aus dem unstreitigen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsergebnis in den Strafakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gewesen sind. Weiterer Feststellungen hierzu bedarf es deshalb nicht.
“Verwahren” bedeutet – bei Sachen – die bewusste Ausübung des Gewahrsams oder unmittelbaren Besitzes. Tatobjekt der Geldwäsche sind aber nicht nur Sachen, sondern alle Vermögensgegenstände, also auch Forderungen und sonstige Rechte. Für das Verwahren von Forderungen kommt es deshalb darauf an, ob der Täter eine der unmittelbaren Sachherrschaft entsprechende tatsächliche Verfügungsgewalt über die Forderung hat.
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Beklagte hatte die tatsächliche Verfügungsgewalt über die auf ihr Konto überwiesenen Beträge, das heißt über die daraus entstandenen Forderungen gegenüber der Bank. Denn sie war als Kontoinhaberin, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, gegenüber der Bank weiterhin uneingeschränkt befugt, über die auf ihrem Konto vorübergehend “geparkten” Guthaben zu verfügen; die interne Vereinbarung mit T. über die Vermietung ihres Kontos ändert daran nichts. Die durch gewerbsmäßigen Betrug erlangten Gelder sind aufgrund dieser Vereinbarung und damit nicht “ohne Zutun” der Beklagten in deren Herrschaftsbereich gelangt. Auch der Verwahrungsvorsatz der Beklagten wird durch den mit T. geschlossenen “Mietvertrag” dokumentiert. Denn in dieser Vereinbarung hatte sich die Beklagte verpflichtet, die auf ihrem Konto eingehenden Beträge nicht unberechtigt vom Konto zu nehmen, sondern unangetastet zu lassen. Sie hat diese Beträge damit bis zu deren Weiterleitung verwahrt im Sinne des § 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. Dezember 2012 – VIII ZR 302/11