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Beschlagnahme im Strafverfahren – und die Insolvenzeröffnung

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Hat das Gericht lediglich deshalb nicht auf Verfall erkannt, weil Ansprüche eines Verletzten im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 des Strafgesetzbuchs entgegenstehen, kann es dies im Urteil feststellen, § 111i Abs. 2 StPO.

Der Umstand, dass über das Vermögen der hiervon betroffenen Nebenbeteiligten das Insolvenzverfahren eröffnet ist, steht einer Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO nicht entgegen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. März 2017 – 1 StR 1/17


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