Ein gutgläubiger Eigentumserwerb nach den §§ 929, 932 BGB ist gemäß § 935 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, wenn die Sache dem früheren Eigentümer abhandengekommen war. Unter einem Abhandenkommen in diesem Sinne ist der unfreiwillige Verlust des unmittelbaren Besitzes zu verstehen. Der für die Freiwilligkeit bestimmende Wille ist allerdings nicht rechtsgeschäftlicher, …
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