Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen will.
Es genügt insoweit, dass die Taten mittelbar als Einnahmequelle dienen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29. November 2016 – 3 StR 291/16