Wer von dem berechtigten Inhaber einer Kreditkarte , die Daten der Karte er- hält und unter ihrer Verwendung absprachewidrige Verfügungen tätigt, indem er den Mitarbeitern eines Reisebüros bei der Bezahlung seiner Rechnung bewusst wahrheitswidrig erklärt, der Karteninhaber habe ihm die Ermächtigung zum Einsatz der Kreditkarte erteilt, begeht keinen Computerbetrug.
Die Voraussetzungen eines Kreditkartenmissbrauchs im Sinne von § 266b StGB sind in dieser Fallkonstellation ebenfalls nicht erfüllt.
Auch die für eine Untreue in beiden Varianten erforderliche Vermögensbetreuungspflicht, die unter anderem ein signifikantes Maß an Entscheidungsfreiheit des Treunehmers erfordert, ergeben sich nicht bereits aus den Feststellungen, dass die Kreditkartendaten ausschließlich zur Abbuchung der Kosten für die Flugtickets genutzt werden sollten.
Eine Strafbarkeit als Betrug setzt voraus, dass der Täter von Anfang an plante, die ihm vom Geschädigten mitgeteilten Kreditkartendaten zur Durchführung der abredewidrigen Verfügungen zu verwenden.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. November 2016 – 4 StR 470/16